I. Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen insieme Schaffhausen, Verein zur Förderung von Menschen mit einer geistigen Behinderung (vormals VFI), in der Folge insieme Schaffhausen genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen.

Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst den Kanton Schaffhausen und die angrenzenden Regionen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Vertetung der Interessenten der Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung, insbesondere durch:
Massnahmen zur rechtlichen Verbesserung der Stellung der Menschen mit einer geistigen Behinderung.
Massnahmen zur Unterstützung der Angehörigen und Betreuer von Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung.
Gewährleistung einer engeren Zusammenarbeit zwischen gleichgesinnten Vereinen, Organisationen und Institutionen.
Förderung der Früherfassung, der Erziehung, der Ausbildung und der Erwachsenenbildung sowie der Eingliederung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
Orientierung der Öffentlichkeit über die Anliegen und Bedürfnisse der Menschen mit einer geistigen Behinderung.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Aktiv-Mitglieder
andere Organisationen
a) Aktiv-Mitglieder sind:
– Eltern, Angehörige und Freunde von Menschen mit einer geistigen Behinderung

b) Regionale Organisationen, die in ihren Statuten ähnliche Zweckbestimmungen haben wie insieme Schaffhausen

Die Mitgliedschaft kann jederzeit erworben werden.
Im weiteren kann der Verein Ehrenmitglieder ernennen.
Mitglieder haben ihren Austritt dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Austritt erfolgt auf Ende des laufenden Vereinsjahres.

Ueber den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu treffen ist.

III. Die Organe

Art. 4 Organe

Die Organe von insieme Schaffhausen sind:
die ordentliche Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfungsstelle

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von insieme Schaffhausen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern 12 Tage vor dem Termin zugesandt werden und hat die Traktandenliste zu enthalten. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

Art. 6 Beschlüsse und Stimmrecht

Zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand können eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einer Stimme.

Art. 7 Geschäfte und Wahlen

Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt unter der Leitung des Präsidiums oder dessen Stellvertreter folgende Geschäfte:
Bestimmung der Stimmenzähler
Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes.
Abnahme der Jahresrechnung von insieme Schaffhausen, einschliesslich der Spezial- und Fondsrechnungen.
Festsetzung der Jahresbeiträge
Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr.
Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung des Jahresprogrammes.
Entscheidung über die übrigen Anträge gemäss Traktandenliste.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Ausschluss von Mitgliedern
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für eine Dauer von zwei Jahren:
den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in sowieo die übrigen Vorstandsmitglieder.
die Revisionsstelle.
alle Stiftungsräte und bestätigt jene vom Vorstand vorgängig gewählten Stiftungsräte, für Stiftungen in denen insieme Schaffhausen Einsitz nimmt.

Art.8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, wovon ein Drittel Angehörige von geistig behinderten Menschen sein müssen.
Er ist das ausführende Organ von insieme Schaffhausen
Er konstituiert sich selber.
Ihm obliegen alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen werden.
Der Vorstand kann auf Antrag Mitgliederbeiträge reduzieren oder erlassen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen alle gewählten Vorstandsmitglieder zu Zweien.

Art.9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle ist verantwortlich für die Rechnungsprüfung und legt ihren Bericht respektive Antrag über die Haupt- und Spezialrechnungen von insieme Schaffhausen an der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Sie besteht aus zwei Revisoren, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden.Als Revisionsstelle kann auch ein Treuhandbüro bestellt werden, welches von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird.
IV. Mittel

Art. 10 Einnahmen und Fonds

Die Einnahmen von insieme Schaffhausen setzen sich zusammen aus:
den Jahresbeiträgen der Mitglieder. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beläuft sich auf maximal Fr. 100.-
den Zuwendungen der Gönner.
Schenkungen, Legaten und Subventionen.
von Beiträgen der Öffentlichen Hand
von öffentlichen Sammlungen
Der Verein haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen.

Die Errichtung und Verwaltung von verbandseigenen Fonds ist in einem Reglement zu umschreiben, dessen Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 Statutenänderung

Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Anträge auf Änderung der Statuten haben die Mitglieder mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

Art. 12 Auflösung

Die Auflösung von insieme Schaffhausen kann unter den gleichen Bedingungen wie die Statutenänderung von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Fall der Auflösung von insieme Schaffhausen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens. Es ist einer oder mehreren steuerfreien Institutionen mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen. Privatpersonen haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 13 Inkraftsetzung der Statuten

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 13. November 1996 und treten mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2007 sofort in Kraft.