Unter dem Namen insieme Schaffhausen Verein zur Förderung von Menschen mit einer geistigen Behinderung (vormals VFI), in der Folge insieme Schaffhausen genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schaffhausen.
Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst den Kanton Schaffhausen und die angrenzenden Regionen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt die Vertretung der Interessen der Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung, insbesondere durch:
a) Massnahmen zur rechtlichen Verbesserung der Stellung der Menschen mit einer geistigen Behinderung.
b) Massnahmen zur Unterstützung der Angehörigen und Betreuenden von Menschen mit einer geistigen und mehrfachen Behinderung.
c) Gewährleistung einer engeren Zusammenarbeit zwischen gleichgesinnten Vereinen, Organisationen und Institutionen.
d) Förderung der Früherfassung, der Erziehung, der Ausbildung und der Erwachsenenbildung sowie der Eingliederung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
e) Orientierung der Öffentlichkeit über die Anliegen und Bedürfnisse der Menschen mit einer geistigen Behinderung.
a) Aktiv-Mitglieder
b) andere Organisationen
a) Aktiv-Mitglieder
Eltern, Angehörige und Freunde von Menschen mit einer geistigen Behinderung
b) andere Organisationen
Regionale Organisationen, die in ihren Statuten ähnliche Zweckbestimmungen haben wie insieme Schaffhausen
Die Mitgliedschaft kann jederzeit erworben werden.
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
Mitglieder haben ihren Austritt dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Austritt erfolgt auf Ende des laufenden Vereinsjahres.Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu treffen ist.
Die Organe von insieme Schaffhausen sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfungsstelle
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von insieme Schaffhausen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
Die schriftliche Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern 12 Tage vor dem Termin zugesandt werden und hat die Traktandenliste zu enthalten. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Zehn anwesende stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand können eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einer Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt unter der Leitung des Präsidiums oder dessen Stellvertretung folgende Geschäfte:
a) Bestimmung der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Abnahme der Jahresrechnung von insieme Schaffhausen, einschliesslich der Spezial- und Fondsrechnungen
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Genehmigung des Voranschlages für das folgende Geschäftsjahr
f) Bestimmung der Vereinspolitik und Genehmigung des Jahresprogrammes
g) Entscheidung über die übrigen Anträge gemäss Traktandenliste
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für eine Dauer von zwei Jahren:
a) den/die Präsidenten/in, den/die Vizepräsidenten/in sowie die übrigen Vorstandsmitglieder
b) die Revisionsstelle
c) alle Stiftungsräte und bestätigt jene vom Vorstand vorgängig gewählten Stiftungsräte für Stiftungen, in denen insieme Schaffhausen
Einsitz nimmt.
Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern, wovon ein Drittel Angehörige von Menschen mit einer geistigen Behinderung sein müssen.
Er ist das ausführende Organ von insieme Schaffhausen.
Er konstituiert sich selbst.
Ihm obliegen alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen werden.
Der Vorstand kann auf Antrag Mitgliederbeiträge reduzieren oder erlassen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen alle gewählten Vorstandsmitglieder zu Zweien.
Die Revisionsstelle ist verantwortlich für die Rechnungsprüfung und legt ihren Bericht respektive Antrag über die Haupt- und Spezialrechnungen von insieme Schaffhausen an der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. Sie besteht aus zwei Revisoren, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden. Als Revisionsstelle kann auch ein Treuhandbüro bestellt werden, welches von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt wird.
Die Einnahmen von insieme Schaffhausen setzen sich zusammen aus
a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder. Der Jahresbeitrag für Mitglieder beläuft sich auf maximal Fr. 100.-
b) den Zuwendungen der Gönner
c) Schenkungen, Legaten und Subventionen
d) von Beiträgen der Öffentlichen Hand
e) Beiträgen von öffentlichen Sammlungen
Der Verein haftet lediglich mit dem Vereinsvermögen.
Die Errichtung und Verwaltung von verbandseigenen Fonds ist in einem Reglement zu umschreiben, dessen Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt.
Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge auf Änderung der Statuten haben die Mitglieder mindestens zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Die Auflösung von insieme Schaffhausen kann unter den gleichen Bedingungen wie die Statutenänderung von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung von insieme Schaffhausen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vereinsvermögens. Es ist einer oder mehreren steuerfreien Institutionen mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen. Privatpersonen haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 13. November 1996 und treten mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 3. Mai 2007 sofort in Kraft.